Darf ich eigentlich meine Wohnung kurzeitig vermieten?

Vor 9 Jahren haben drei junge Studenten aus San Francisco das Übernachtungsportal Airbnb gegründet und damit den Nerv der Zeit getroffen.

Plattformen wie Airbnb eröffnen viele Möglichkeiten, die eigene Wohnung global zur Miete anzubieten. Einzelne Zimmer oder gleich die ganze Wohnung werden darauf vom Eigentümer ausgeschrieben. Komfortabel und unkompliziert werden Preis, Mietdauer und Übergabe geregelt. Doch so manchem Nachbarn dürfte das ständige Kommen und Gehen von Gästen direkt vor ihrer Tür wenig gefallen. Es drängt sich also die Frage auf: Ist eine solche Art der Nutzung überhaupt rechtens?

Die meisten auf Stockwerkeigentum spezialisierten Juristen halten ein generelles Vermietungsverbot für unzulässig. Wenn sich aber ein einzelner Eigentümer in Richtung einer gewerblichen Tätigkeit bewegt, so stelle dies eine Zweckänderung dar. Eine sehr extensive Nutzung könnte also untersagt werden.

Ein aktueller Fall liegt derzeit beim Basler Verwaltungsgericht. Ein Zürcher Geschäftsmann stellte mehrere Wohnungen in Basel zur Kurzzeitmiete auf eine eigene Online-Plattform. Sollte das Gericht den Klägern recht geben, könnte es zukünftig auch für Privatpersonen, die sich während ein paar Wochen im Jahr etwas dazu verdienen wollen, schwieriger werden. Entscheidend wird dann die Frage sein, ob die Vermarktung über eine Plattform wie beispielsweise Aribnb gewerbsmässige Züge annimmt oder nicht.

Sollte sich jedoch eine strenge Pflicht zur Selbstnutzung durchsetzen, so könnte sich das auch als Bumerang erweisen. Denn Wohnungen mit Nutzungsbeschränkungen finden oftmals weniger Kaufinteressenten. Und das hätte negative Folgen für den Wiederverkaufswert einer Immobilie.

Wir warten also gespannt auf die Weiterentwicklung.

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